Auch bei Arbeitslosigkeit besteht Anspruch auf Leistungen aus der Krankentagegeld-Versicherung. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem entsprechenden Urteil (Az. IV ZR 219/06). Anders lautende Regelungen in den Versicherungsbedingungen sind unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen, begründete das Gericht sein Urteil.
Die Versicherungsfähigkeit entfalle erst zu dem Zeitpunkt, für den feststeht, dass der Versicherungsnehmer keine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitsuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird, so die Karlsruher Richter.