Der Vermieter darf die Kosten für Renovierungsarbeiten, die durch eine Modernisierung anfallen, auf den Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: V III ZR 173/10). Der Deutsche Mieterbund kritisierte das Urteil.
Mieter musste wegen Austausch des Wasserzählers Küche neu tapezieren
Ein Vermieter ließ in Mietwohnungen in Görlitz neue Wasserzähler einbauen und hob dafür die Miete um 2,28 Euro an. Die Mieter verlangten vom Vermieter einen Modernisierungsvorschuss, weil durch den Einbau des Wasserzählers die Küche neu tapeziert werden musste. Dieser Forderung kam der Vermieter nach und erklärte, dass die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde. Die Mieter sollten künftig 2,79 Euro mehr Miete zahlen.
Dem widersetzen sich die Mieter. Den Teilbetrag für die Tapezierkosten von 1,32 Euro zahlten die Mieter 24 Monate lang nicht. Daraufhin zog der Vermieter vor Gericht. Wie die Vorinstanz entschied auch der BGH, dass die Mieter die Kosten der Renovierungsarbeiten in Höhe von 31,68 Euro nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten zahlen müssen.
Mieterbund kritisiert BGH-Urteil
Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes unterläuft der BGH mit dem Urteil die Ansprüche der Mieter. Die Reparaturkosten in Folge einer Modernisierung würden die Miete in die Höhe treiben. "Mit dieser Entscheidung verliert der Mieteranspruch auf Reparatur oder Renovierung seinen Sinn. Ab sofort steht der Mieteranspruch auf Beseitigung von Schäden nach Durchführung von Modernisierungsarbeiten in der Mieterwohnung nur noch auf dem Papier", sagte der Direktor des Mieterbundes Lukas Siebenkotten.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch kann der Vermieter elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen (§ 559 BGB). Der Mieter muss die Modernisierungsmaßnahmen dulden.