Vermieter darf bei geplantem Abriss kündigen 

Ein Vermieter darf einem Mieter die Wohnung in einem fast vollständig leer stehenden, sanierungsbedürftigen Wohnblock kündigen, wenn er an dessen Stelle Neubauwohnungen errichten will. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, ist die Kündigung der dort wohnenden Mieterin wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung zulässig (Az.: BGH VIII ZR 155/10).

Eigentümerin verklagte Mieterin auf Räumung der Wohnung

Die Eigentümerin, die Saga Siedlungs-AG, verklagte die Mieterin einer Wohnung in der Ried-Siedlung in Hamburg, weil diese sich weigerte, aus der Wohnung auszuziehen. Die Saga wollte die in den 30er Jahren errichtete Siedlung abreißen, um dort öffentlich geförderte Neubauwohnungen zu errichten. Lediglich der Wohnblock mit der Wohnung der beklagten Mieterin sowie acht bereits leer stehenden Wohnungen konnte bislang nicht abgerissen werden.

Der BGH gab der Saga-AG Recht. Die geplanten Baumaßnahmen stellen nach Auffassung der Karlsruher Richter eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks dar. Der Wohnblock befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht nicht mehr den heutigen Wohnvorstellungen. Selbst durch Sanierung könnte kein den heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender Zustand erreicht werden.

Mieterbund kritisierte das Urteil

Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisierte das Urteil. "Die Wirtschaftsinteressen des Eigentümers hat der BGH höher bewertet als das Bestands- und Wohninteresse des Mieters. Das ist aus unserer Sicht problematisch und relativiert den bestehenden gesetzlichen Mieterschutz", beklagt der Direktor des DMB, Lukas Siebenkotten. Siebenkotten verlangte, dass Kündigungen wegen eines geplanten Abrisses die Ausnahme bleiben müssten. Ein Vermieter dürfe nicht über Jahre hinweg Wohnungen verkommen lassen und dann wegen zu hoher Sanierungskosten die Kündigung durchsetzen.

Foto: © Michael Werner Nickel/PIXELIO

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