Bauherren sollen sich schon vor Baubeginn rechtlich absichern und wichtige Details vertraglich regeln. Das empfiehlt der TÜV Rheinland. So sollten die Kosten für einen bestimmten Bauabschnitt oder der Zeitpunkt der Fertigstellung nicht auf mündlichen Absprachen beruhen, sondern vertraglich fixiert sein. Das gilt für sämtliche Details, wie zum Beispiel die Oberflächenbeschaffenheit der Wände.
Gewährleistungsfrist für Handwerker und Bauunternehmen
Die Gewährleistungsfrist sollte im Vertrag berücksichtigt werden. Die Gewährleistungsfrist von Handwerkern und Bauunternehmen kann entweder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren oder nach der Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB) mit vier Jahren Jahren Gewährleistung im Vertrag aufgenommen werden. Allerdings gilt diese nach VOB nur für zwei Jahre, sofern der Vertrag nichts anderes vorgibt. Der TÜV Rheinland rät zu einem Bauvertrag nach VOB mit einer Gewährleistung von fünf Jahren nach BGB.
Der Bauherr sollte sich eine Auflistung der Gewährleistungsfristen aller Handwerker und Unternehmen samt Abnahmedatum erstellen. Damit hat der Bauherr die Fristen im Überblick und kann noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist die jeweilige Bauleistung überprüfen, um eventuell eingetretene Mängel noch anzeigen zu können.
Bauherrenhaftpflicht
Eine Bauherrenhaftlichpflicht sollte abgeschlossen werden. Sie schützt den Bauherren vor Schadenersatzforderungen bei einem Unfall auf der Baustelle. Dabei sollte auf eine ausreichend hohe Deckungssumme geachtet werden.
Zugang zur Baustelle für Hausbesitzer regeln
Außerdem sollte laut TÜV Rheinland vertraglich festgehalten werden, dass der zukünftige Hausbesitzer gegebenenfalls auch mit Dritten Zugang zur Baustelle hat. Nur so können Sachverständige ohne Probleme den Baustand kontrollieren und dabei Baumängel frühzeitig erkennen.
Einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator einsetzen
Laut Baustellenverordnung von 1998 ist unter bestimmten Voraussetzungen auch bei kleineren Vorhaben wie etwa dem Bau eines Einfamilienhauses die Bestellung eines Koordinators für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGe-Koordinator) vorgesehen. Ingenieure, Architekten, Bauherren und Mitarbeiter der Bauverwaltungen können dieser Verpflichtung entweder durch Einsatz entsprechend geschulter Fachleute nachkommen oder selbst die Fachkenntnisse erwerben, um als SiGe-Koordinator tätig zu werden.