Eine Werbung für eine Kapitalanlage ist dann irreführend, wenn sie durch die Nennung einer Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals die falsche Vorstellung einer sicheren Rendite weckt. Dieses Urteil (Az: I ZR 252/01) fällte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits Ende des vergangenen Monats nach einer Klage, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Lenz Immobilienhandel AG eingereicht hatte.
Das verklagte Unternehmen hatte interessierten Anlegern in ihrem Emissionsprospekt eine „Mindestverzinsung von sechs Prozent der zur Zeit erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich Ergebnis unabhängig, vertraglich zugesichert“ angeboten. Nach Ansicht des BGH vermittelte die Werbung den falschen Eindruck, es handele sich um eine Kapitalanlage mit sicherer Rendite. Das Unternehmen sei jedoch nicht in der Lage, ihren stillen Gesellschaftern unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg ihrer Geschäfte eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent jährlich zuzusichern.